Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Bei einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG geht es um die Ausforschung der Person des Lenkers eines bestimmten Fahrzeuges, sodass auf das Vorbringen, das Fahrzeug sei in unmittelbarere Nähe des Unfallortes abgestellt worden, weshalb die Ausforschung der HAFTPFLICHTIGEN Person ohne weiteres möglich gewesen ist, bei der Strafbemessung nicht eingegangen zu werden braucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020005.X06Im RIS seit
19.03.2001