RS Vwgh 1989/2/22 89/02/0005

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG geht es um die Ausforschung der Person des Lenkers eines bestimmten Fahrzeuges, sodass auf das Vorbringen, das Fahrzeug sei in unmittelbarere Nähe des Unfallortes abgestellt worden, weshalb die Ausforschung der HAFTPFLICHTIGEN Person ohne weiteres möglich gewesen ist, bei der Strafbemessung nicht eingegangen zu werden braucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020005.X06

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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