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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Der normative Gehalt des § 69 Abs 1 lit b AVG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Beweismittel" - nämlich, daß nur bereits vorhandene, aber nachträglich hervorgekommene, nicht aber nachträglich neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können - ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, der einen Rückgriff auf von diesem Wortlaut abweisende und den Anwendungsbereich dieser Regelung erweiternde teleologische Überlegungen nicht zuläßt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030127.X02Im RIS seit
11.07.2001