RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0127

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der normative Gehalt des § 69 Abs 1 lit b AVG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Beweismittel" - nämlich, daß nur bereits vorhandene, aber nachträglich hervorgekommene, nicht aber nachträglich neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können - ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, der einen Rückgriff auf von diesem Wortlaut abweisende und den Anwendungsbereich dieser Regelung erweiternde teleologische Überlegungen nicht zuläßt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030127.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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