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50/01 GewerbeordnungNorm
GelVerkG §5 Abs1 idF 1987/125;Rechtssatz
Wurde ein Konzessionswerber um eine Taxikonzession innerhalb der letzten fünf Jahre mehrmals rechtskräftig bestraft, weil er zweimal die Vorschrift über die zulässige Fahrgeschwindigkeit übertrat, das Rotgelblicht einer Verkehrslichtsignalanlage sowie das Verkehrszeichen "Halt" und den Vorrang missachtete und zweimal in zweiter Spur hielt, so stellt dies eine Tatsache dar, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers hinlänglich zu begründen vermag (Hinweis E 14.5.1982, 81/04/0168; E 16.12.1983, 82/04/0244; E 2.12.1987, 87/03/0077; E 2.12.1987, 87/03/0079; E 2.12.1987, 87/03/0082). Alle diese Vorschriften dienen der Verkehrssicherheit. Wer diese Vorschriften übertritt, gefährdet auch die Sicherheit der von ihm beförderten Personen. Allein die Art und Vielzahl dieser Verwaltungsübertretungen machen es zweifelhaft, ob der Konzessionswerber die zur Wahrung der Sicherheit der Fahrgäste erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Insbesondere die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie die Missachtung des Vorranges, des Rotgelblichtes und des Verkehrszeichens "Halt" stellen Verstöße gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, denen in dem zu beachtenden rechtlichen Zusammenhang größtes Gewicht beizumessen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030022.X01Im RIS seit
17.10.2006