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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0841 2007/20/0840Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 22. März 2007, Zlen. 307.393-3/2E-II/04/07, 307.391-3/2E-II/04/07 und 307.394-3/2E-II/04/07, betreffend Behebung von auf §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 gestützten Bescheiden gemäß § 66 Abs. 2 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Asylwerber (Ehegatten und gemeinsamer Sohn) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 6. Oktober 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragten an diesem Tag internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies die Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden jeweils vom 22. Februar 2007 im Familienverfahren (vgl. § 34 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Asylwerbern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 dorthin aus (Spruchpunkt III.).
In Erledigung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Berufung hob die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden die erstinstanzlichen Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen eingebrachte Amtsbeschwerde erwogen:
1. zu den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden (die Ehegatten betreffend)
Mit den angefochtenen Bescheiden trug die belangte Behörde der erstinstanzlichen Behörde auf, sich mit dem "jüngsten Ermittlungsstand" auseinander zu setzen, der in einer Vielzahl gleichartiger Verfahren vor der belangten Behörde erhoben worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0771, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, sind die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen, welche in den Verfahren, auf die in den angefochtenen Bescheiden pauschal verwiesen wird, erstattet wurden (also der in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete "jüngste Ermittlungsstand"), nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.
Mangelhafte Gutachten bilden aber keinen "Ermittlungsstand", der vom Bundesasylamt zu beachten und zu dessen Behandlung eine mündliche Verhandlung unvermeidlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zlen. 2007/20/0210, 0211 und 0228).
2. zum drittangefochtenen Bescheid (den Sohn betreffend):
Im angefochtenen Bescheid verwies die belangte Behörde darauf, dass mit den erst- und zweitangefochtenen Bescheiden in Erledigung der Berufung der Eltern des Asylwerbers die diese betreffenden erstinstanzlichen Bescheide behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden seien. Verfahren betreffend Anträge von Familienangehörigen seien unter einem zu führen. Da somit die Verfahren über die Anträge der Eltern wieder beim Bundesasylamt anhängig seien, sei auch der erstinstanzliche Bescheid betreffend den Asylwerber zu beheben gewesen.
In Anbetracht der Aufhebung der die Eltern des Asylwerbers betreffenden Bescheide und infolge der dieser Aufhebung inne wohnenden ex tunc-Wirkung (§ 42 Abs. 3 VwGG) erweist sich der drittangefochtene Bescheid als verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281 mwN).
Da die angefochtenen Bescheide keine anderen Gründe aufzeigen, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 2 AVG gerechtfertigt gewesen wäre, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 26. Juni 2008
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007200839.X00Im RIS seit
21.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008