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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;Rechtssatz
Ist ein Geschäftsführer an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert, so muß er entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden (Hinweis E 29.6.1982, 81/14/0145, E 2.10.1984, 84/14/0027, E 27.3.1985, 83/13/0110). Hat er dies nicht getan und blieb weiterhin als Geschäftsführer tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sah, hat er auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X05Im RIS seit
22.02.1989