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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0223 E 18. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO durch die Verwaltungsstrafbeh ist unabhängig von der des Gerichts und nicht als Vor- sondern als Hauptfrage zu behandeln. Es liegt daher kein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG vor.
Schlagworte
Verfahrensrecht Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030187.X01Im RIS seit
09.10.2006