RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0126

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;
VStG §53 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht iSd Bestimmung des § 53 Abs 2 VStG liegt es, einen Strafaufschub allein deshalb zu gewähren, damit die Ersatzarreststrafe nicht vollzogen werde und allenfalls Vollstreckungsverjährung eintrete.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020126.X03

Im RIS seit

11.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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