RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass eine Krankheit dann keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, wenn die Partei - der Aktenlage nach - eine Lebensgefährtin hat, welcher die Berufungsschrift diktiert werden konnte, und es der Partei im übrigen sogar möglich war, eine Spitalsambulanz aufzusuchen, der Einholung eines ärztlichen Gutachtens bedarf es diesfalls nicht (Hinweis E 13.9.1965, 0623/65).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020212.X02

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten