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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §10;Rechtssatz
Der Vormieter darf sich - und zwar ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG - den noch vorhandenen Wert seiner Investitionen vom neuen Mieter ersetzen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010204.X03Im RIS seit
03.06.2005