Da § 73 Abs 2 AVG 1950 gem § 124 Bgld JagdG auch für das Verfahren vor der Bezirksschiedskommission gilt, ist die Möglichkeit gegeben, auch im Falle der Säumnis der Bezirksschiedskommission im Wege eines Devolutionsantrages die Burgenländische Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde anzurufen. Die Aufhebung des 3. und 4. Satzes des § 123 Abs 2 Bgld JagdG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.3.1988, G 211, 212/87, hat daran nichts geändert.