RS VwGH Beschluss 1989/02/22 89/03/0020

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Rechtssatz

Da § 73 Abs 2 AVG 1950 gem § 124 Bgld JagdG auch für das Verfahren vor der Bezirksschiedskommission gilt, ist die Möglichkeit gegeben, auch im Falle der Säumnis der Bezirksschiedskommission im Wege eines Devolutionsantrages die Burgenländische Landesregierung als die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde anzurufen. Die Aufhebung des 3. und 4. Satzes des § 123 Abs 2 Bgld JagdG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.3.1988, G 211, 212/87, hat daran nichts geändert.

Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht
Im RIS seit
14.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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