RS Vwgh 1989/2/22 87/13/0109

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1980/18, S 304;

Rechtssatz

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Begriff der Werbungskosten weit zu fassen und nähert sich bei der Einkunftsart dem Begriff der Betriebsausgaben. Notwendige Aufwendungen müssen daher, auch wenn sie nicht unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch die Tatsache bedingt sind, daß ein Mietobjekt vorhanden ist, als Werbungskosten angesehen werden (vgl Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-Handbuch2, § 16 TZ 48 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130109.X02

Im RIS seit

22.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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