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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1980/18, S 304;Rechtssatz
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Begriff der Werbungskosten weit zu fassen und nähert sich bei der Einkunftsart dem Begriff der Betriebsausgaben. Notwendige Aufwendungen müssen daher, auch wenn sie nicht unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Mieteinnahmen dienen, sondern nur durch die Tatsache bedingt sind, daß ein Mietobjekt vorhanden ist, als Werbungskosten angesehen werden (vgl Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, ESt-Handbuch2, § 16 TZ 48 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987130109.X02Im RIS seit
22.02.1989