RS Vwgh 1989/2/22 87/01/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist zu erkennen, auf welche Gesetzesstelle sich der Bescheid gestützt hat, so liegt in der fehlerhaft unvollständigen Zitierung einer Gesetzestelle keine inhaltliche Rechtswidrigkeit (hier hat die Beh ihren Bescheid auf "§ 66 Abs 4" WaffG gestützt). Diese Gesetzesstelle ist nicht existent, die Beh hat also offenbar und unzweifelhaft die entsprechende Gesetzesstelle des AVG gemeint).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987010186.X01

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten