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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist zu erkennen, auf welche Gesetzesstelle sich der Bescheid gestützt hat, so liegt in der fehlerhaft unvollständigen Zitierung einer Gesetzestelle keine inhaltliche Rechtswidrigkeit (hier hat die Beh ihren Bescheid auf "§ 66 Abs 4" WaffG gestützt). Diese Gesetzesstelle ist nicht existent, die Beh hat also offenbar und unzweifelhaft die entsprechende Gesetzesstelle des AVG gemeint).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010186.X01Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019