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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist von einem anderen RA unterfertigt als der Einspruch selbst und enthält der Verwaltungsakt von diesem RA keine Bevollmächtigung durch den Besch, so darf über den Einspruch nicht meritorisch abgesprochen werden, sondern ist der unterfertigte Rechtsanwalt gem § 13 Abs 3 AVG zur allfälligen Behebung dieses Mangels aufzufordern. Dies gilt auch dann, wenn dieser RA mit dem den Einspruch getätigten RA eine gemeinsame Kanzlei hat.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters KanzleigemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030172.X02Im RIS seit
03.10.2006