RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0172

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist von einem anderen RA unterfertigt als der Einspruch selbst und enthält der Verwaltungsakt von diesem RA keine Bevollmächtigung durch den Besch, so darf über den Einspruch nicht meritorisch abgesprochen werden, sondern ist der unterfertigte Rechtsanwalt gem § 13 Abs 3 AVG zur allfälligen Behebung dieses Mangels aufzufordern. Dies gilt auch dann, wenn dieser RA mit dem den Einspruch getätigten RA eine gemeinsame Kanzlei hat.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Prozeßvollmacht Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Kanzleigemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030172.X02

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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