Im Falle des Überladens sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers, die zusammen einen Kraftwagenzug bilden, hat der Lenker zwei gesonderte Delikte zu verantworten (Hinweis E 8.7.1988, 85/18/0068 zur gleich gelagerten Regelung des § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG).