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EStGNorm
VwGG §21 Abs1Beachte
Rechtssatz
Als Mitbeteiligter kommt nur eine Person in Betracht, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Sind die rechtlichen Interessen einer Person nur durch einen Misserfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes berührt, kommt sie als Mitbeteiligte nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130196.X01Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022