RS Vwgh 1989/2/22 85/13/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

EStG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 1989/19, 333;

Rechtssatz

Als Mitbeteiligter kommt nur eine Person in Betracht, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Sind die rechtlichen Interessen einer Person nur durch einen Misserfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes berührt, kommt sie als Mitbeteiligte nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130196.X01

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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