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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0645/76 E 22. November 1976 RS 1Stammrechtssatz
Der Lenker eines Kfz darf grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Er hat den Versuch eines Überholmanövers abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Kfz einzureihen, sobald er auf der Überholstrecke ein Hindernis oder sonst die Möglichkeit einer Gefährdung erkennt. (Hinweis auf OGH ZVR 1968/199)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030113.X03Im RIS seit
22.02.1989Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009