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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Das Neuerungsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt worden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020202.X02Im RIS seit
13.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2015