RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0202

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Neuerungsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn der von der Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren ermittelt worden ist.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020202.X02

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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