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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Wendet sich der Besch lediglich gegen das - überflüssigerweise im Spruch angeführte - festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, so liegt darin keine Bekämpfung des Schuldspruches, für dessen Rechtmäßigkeit dieser Teil des Spruches auch nicht wesentlich ist, weil der Tatbestand des § 52 Z 10 a StVO bei jeder Überschreitung der auf Grund entsprechender V und Kundmachung zulässigen Höchstgeschwindigkeit, mag auch die Überschreitung nur geringfügig gewesen sein, erfüllt gewesen wäre (Hinweis E 11.2.1987, 85/03/0060).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020165.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009