RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0113

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs1 litc;
StVO 1960 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0097 E 23. Oktober 1986 VwSlg 12277 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 16 Abs 1 lit c StVO ist schon dann vollendet, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer weder gefährden noch behindern kann; dies ist (jedenfalls) dann der Fall, wenn der Überholende im Hinblick auf die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne keine Möglichkeit einer Einordnung seines Fahrzeuges erkannt hat, bei welcher eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer auszuschließen war. Dabei ist eine konkrete Behinderung oder Gefährdung nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030113.X04

Im RIS seit

22.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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