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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat sich der einer Übertretung des § 25 Abs 1 LVR Besch damit verantwortet, er habe den diensthabenden Flugplatzbetriebsleiter (Pilot) also eine taugliche Person, mit der Aufgabe des Flugplanes vor dem Abflug beauftragt, dieser habe ihm nach anfänglichen Schwierigkeiten bekannt gegeben, dass man jetzt eine Verbindung habe, man werde den Flugplan gleich durchgeben, hätte es iSd § 25 Abs 2 VStG einer Befragung des Flugplatzbetriebsleiters als Zeuge bedurft, mag auch der Tonbandauszug über den Sprechfunkverkehr eher dafür sprechen, dass die Verantwortung des Besch nicht zutrifft.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030042.X05Im RIS seit
05.12.2005Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017