RS Vwgh 1989/2/22 87/03/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LVR 1967 §25 Abs1;
LVR 1967 §28 Abs1;
LVR 1967 §4 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich der einer Übertretung des § 25 Abs 1 LVR Besch damit verantwortet, er habe den diensthabenden Flugplatzbetriebsleiter (Pilot) also eine taugliche Person, mit der Aufgabe des Flugplanes vor dem Abflug beauftragt, dieser habe ihm nach anfänglichen Schwierigkeiten bekannt gegeben, dass man jetzt eine Verbindung habe, man werde den Flugplan gleich durchgeben, hätte es iSd § 25 Abs 2 VStG einer Befragung des Flugplatzbetriebsleiters als Zeuge bedurft, mag auch der Tonbandauszug über den Sprechfunkverkehr eher dafür sprechen, dass die Verantwortung des Besch nicht zutrifft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030042.X05

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten