RS Vwgh 1989/2/22 85/13/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
UStG 1972;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0085 E 18. September 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellte (Hinweis E 2.10.1984, 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X03

Im RIS seit

22.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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