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EStGNorm
EStG 1972 §67Beachte
Rechtssatz
Die individuelle und unterschiedliche Gestaltung der Sonderverträge, abgeschlossen zwischen zwei Arbeitnehmenr und dem Arbeitgeber (hier: Getreidewirtschaftsfonds), zeigt deutlich, daß es sich dabei nicht um Bestandteile der Dienstordnung und Besoldungsordnung dieser Körperschaft öffentlichen Rechts handeln kann, deren Wesen es ist, daß sie die dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Belange einer Mehrheit von Arbeitnehmern bzw abstrakt und losgelöst von der einzelnen Person des Arbeitnehmer regelt. Der Umstand, daß Sonderverträge in gleicher Weise wie eine Dienstordnung und Besoldungsordung der Genehmigung durch bestimmte Organe bedarf, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130196.X02Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022