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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0079 E 2. Dezember 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei der Prüfung der Zuverlässigkeit an die Tatsachenfeststellungen in rechtskräftigen Straferkenntnissen gebunden. Abweichende Sachverhaltsdarstellungen der Partei hat sie daher nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030022.X02Im RIS seit
17.10.2006