RS Vwgh 1989/2/22 85/13/0214

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/20, S 368;

Rechtssatz

Es ist regelmäßig davon auszugehen, daß die USt mit den Preisen für die erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezahlt wird und daher für die Abfuhr an das Finanzamt zur Verfügung steht (Hinweis E 18.9.1985, 84/13/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130214.X04

Im RIS seit

22.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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