Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 3;Rechtssatz
Hat der Rechtsmittelwerber eine Berufung rechtzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden, über den die Beh erster Instanz gem § 71 Abs 4 AVG zunächst zu entscheiden gehabt hätte, so widerspricht es den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs 2 AVG, wenn die Beh erster Instanz die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages der Berufungsbehörde vorlegt und diese über die Berufung entscheidet. Der VwGH hat auch in stRsp (Hinweis auf E 24.5.1973, 0072/3, VwSlg 8420 A/1973) ausgesprochen, dass, solange der wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht abgewiesen wurde, die Berufungsbehörde die mit diesem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung nicht als verspätet zurückweisen darf (siehe jedoch E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010335.X01Im RIS seit
05.09.2006