RS Vwgh 1989/2/22 87/03/0042

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LVR 1967 §25 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ein Flugplan ist erst vor Beginn eines kontrollierten Fluges abzugeben; dies ist nicht gleichbedeutend mit "vor dem Abflug" (vgl Halbmayer-Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, S 144). Erfolgte daher der Start um 17,20 GMT bei Tag (Nachtbeginn 17,19 GMT) von einem nicht kontrollierten Flugplatz, so liegt anfänglich ein Sichtflug unter Sichtwetterbedingungen bei Tag, somit ein nicht kontrollierter Flug vor, sodass es unzulässig ist, dem Besch die Verletzung der Vorschr des § 25 Abs 1 LVR betreffend den um 17,29 GMT begonnenen Nacht-Sichtflug bereits ab 17,20 GMT vorzuwerfen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche Angaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030042.X01

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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