Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0394 E 31. Jänner 1986 RS 1Stammrechtssatz
Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn er möglicherweise Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung hätte haben können. Ein Bfr, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, darf sich nicht darauf beschränken, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (Hinweis E 2.12.1976, 1350/75). Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidende Tatsache bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (Hinweis E 7.7.1950, 1456/49, VwSlg 1602 A/1950). Der Beschwerdepunkt "Verletzung des Parteiengehörs" ist dann nicht stichhältig, wenn dieser Umstand bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht wurde, wobei Gelegenheit bestanden hätte, den Parteienstandpunkt darzulegen (Hinweis E 13.12.1968, 955/68).
Schlagworte
Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020204.X03Im RIS seit
18.09.2006