RS Vwgh 1989/2/22 88/02/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0223 E 17. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 bei der Umschreibung der Tatzeit - so wie bei der Umschreibung des Tatortes durch die Anführung einer bestimmten Fahrstrecke (Hinweis E 12.6.1986, 85/02/0220) - durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt (am Tatort) begangen wurde, entsprochen (im Beschwerdefall wurde die Tatzeit mit ca 11.50 Uhr angegeben). In der Annahme der Tatzeit um ca 11.50 Uhr durch die Berufungsbehörde (anstatt 11.51 Uhr im Straferkenntnis) liegt daher keine Auswechslung der Tat und war auch nicht dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020175.X02

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten