Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0223 E 17. Juni 1987 RS 3Stammrechtssatz
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950 bei der Umschreibung der Tatzeit - so wie bei der Umschreibung des Tatortes durch die Anführung einer bestimmten Fahrstrecke (Hinweis E 12.6.1986, 85/02/0220) - durch die Anführung des Zeitraumes, innerhalb dessen das Delikt (am Tatort) begangen wurde, entsprochen (im Beschwerdefall wurde die Tatzeit mit ca 11.50 Uhr angegeben). In der Annahme der Tatzeit um ca 11.50 Uhr durch die Berufungsbehörde (anstatt 11.51 Uhr im Straferkenntnis) liegt daher keine Auswechslung der Tat und war auch nicht dem Berufungswerber zur Kenntnis zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020175.X02Im RIS seit
13.09.2006