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KFGNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Die Berichtigung eines Tatbestandselementes durch die Berufungsbehörde setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn aus einer Strafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG klar zu entnehmen ist, welcher Sachverhalt dem Besch zur Last gelegt wird, nämlich die Überladung eines Lkw, wobei dessen richtiges Kennzeichen angeführt ist. Für den Besch, der den Lkw-Zug gelenkt hat und der auf frischer Tat betreten wurde, ist klar erkennbar, dass es sich bei der Anführung eines durch Zahlensturz unrichtigen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws im Straferkenntnis um einen Schreibfehler handelt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenUmfang der Abänderungsbefugnis DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030148.X01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019