RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0148

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4
AVG §66 Abs4
KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Die Berichtigung eines Tatbestandselementes durch die Berufungsbehörde setzt voraus, dass innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmales erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn aus einer Strafverfügung wegen Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG klar zu entnehmen ist, welcher Sachverhalt dem Besch zur Last gelegt wird, nämlich die Überladung eines Lkw, wobei dessen richtiges Kennzeichen angeführt ist. Für den Besch, der den Lkw-Zug gelenkt hat und der auf frischer Tat betreten wurde, ist klar erkennbar, dass es sich bei der Anführung eines durch Zahlensturz unrichtigen Kennzeichens des von ihm gelenkten Lkws im Straferkenntnis um einen Schreibfehler handelt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesRechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenUmfang der Abänderungsbefugnis Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030148.X01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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