TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/26 2007/20/0296

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/20/0297

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak, die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Dezember 2006, Zlen. 254.368/4- II/04/06 (1.) und 259.548/4-II/04/06 (2.), betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Parteien 1. R und 2. S, beide vertreten durch M), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die Mitbeteiligten sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Ihre Eltern (Mitbeteiligte zu hg. Zlen. 2006/20/0769, 0770) reisten am 23. Juli 2003 in das Bundesgebiet ein. Sie beantragten für die in Norwegen bzw. Österreich geborenen Mitbeteiligten am 19. August 2004 (Erstmitbeteiligte) bzw. am 30. März 2005 (Zweitmitbeteiligte) Asyl.

Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 13. Oktober 2004 (Erstmitbeteiligte) bzw. 1. April 2005 (Zweitmitbeteiligte) gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte aber fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.), und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen (Spruchpunkt III.).

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Entscheidungen erhobenen Berufungen der Mitbeteiligten Folge und gewährte ihnen - im Familienverfahren (§ 10 AsylG) - gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass den Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte aus, den Eltern der Mitbeteiligten sei mit Bescheiden vom 20. Oktober 2006 gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt worden, sodass "die in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG genannte tatbestandsmäßige Voraussetzung" vorliege. Da nicht ersichtlich sei, dass in Ansehung der Mitbeteiligten die in § 10 Abs. 2 AsylG genannte "Negativvoraussetzung einschlage", sei den Berufungen Folge zu geben gewesen.

Gegen diese Bescheide wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde. Die Asylwerber als Mitbeteiligte habe eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/20/0769, 0770, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurden die Bescheide der belangten Behörde, mit welchen den Eltern der Mitbeteiligten Asyl gewährt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Verwaltungsverfahren über die Asylanträge der Eltern der Mitbeteiligten sind daher mit Wirkung ex tunc wieder offen. Die angefochtenen Bescheide, deren Begründung ausschließlich auf § 10 AsylG gestützt wird, sind insofern vor Entscheidung über den Asylantrag jener Familienangehörigen ergangen, deren Asylberechtigung Voraussetzung für die Asylgewährung an die Mitbeteiligten ist (§ 10 Abs. 2 AsylG).

Die angefochtenen Bescheide waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 26. Juni 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007200296.X00

Im RIS seit

26.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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