RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0187

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgetauchte Tatsache eines Sturztrunkes stellt im Hinblick auf ein abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 StVO in dem der Besch von einem medizinischen SV als zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig beurteilt wurde, keine solche dar, die iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid iSd § 69 Abs 1 lit b AVG herbeigeführt hätte. Denn ein Sturztrunk vor Antritt der Fahrt kann sich zwar auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, wobei sich die Anflutungsphasen besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken (Hinweis E 27.10.1982, 81/03/0012), sodass das Verfahrensergebnis im Hinblick darauf, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber erfüllt ist, sondern Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes ist, auch dadurch keine Änderung erfahren kann.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030187.X04

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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