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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Rechtssatz
Die erstmals im gerichtlichen Verfahren aufgetauchte Tatsache eines Sturztrunkes stellt im Hinblick auf ein abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs 1 StVO in dem der Besch von einem medizinischen SV als zum Tatzeitpunkt alkoholbedingt fahruntüchtig beurteilt wurde, keine solche dar, die iVm den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid iSd § 69 Abs 1 lit b AVG herbeigeführt hätte. Denn ein Sturztrunk vor Antritt der Fahrt kann sich zwar auf den Blutalkoholgehalt erst nach einer gewissen Zeit auswirken, die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit tritt jedoch sofort ein, wobei sich die Anflutungsphasen besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit auswirken (Hinweis E 27.10.1982, 81/03/0012), sodass das Verfahrensergebnis im Hinblick darauf, dass der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO nicht nur bei Feststellung eines Blutalkoholgehaltes von 0,8 %o und darüber erfüllt ist, sondern Tatbestandsmerkmal dieser Übertretung das Vorliegen eines (die Fahruntüchtigkeit bewirkenden) durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes ist, auch dadurch keine Änderung erfahren kann.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Sachverständigengutachten Verfahrensrecht Gericht VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030187.X04Im RIS seit
09.10.2006