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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die so genannten Fensterabstandsflächen nach § 6 Abs 3 Vlbg BauG begründen kein subjektives öffentliches Nachbarrecht, dienen sie doch dem Zweck, für die neu zu schaffenden Räume einen ausreichenden Lichteinfall zu gewährleisten.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060191.X02Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009