RS Vwgh 1989/2/23 88/06/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bindung an eine Widmungsbewilligung, die noch auf Grund der Bestimmungen der Stmk BauO aus dem Jahre 1857 erfolgte, besteht nicht, da sich (auch) die Rechtslage durch die Stmk BauO 1968 wesentlich geändert hat.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060021.X02

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten