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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 389;Rechtssatz
Darauf, daß die Abgabenbehörde - retrospektiv betrachtet - den Nachweis der fehlenden Absicht hätte führen können, kommt es nicht an. Gemeint ist nur, daß der Beh die rechtliche Möglichkeit zur Führung eines derartigen Gegenbeweises offensteht. Hat sie dies - aus welchen Gründen immer - unterlassen, so entsteht die Steuerschuld erst dann, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160024.X03Im RIS seit
23.02.1989