RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 389;

Rechtssatz

Darauf, daß die Abgabenbehörde - retrospektiv betrachtet - den Nachweis der fehlenden Absicht hätte führen können, kommt es nicht an. Gemeint ist nur, daß der Beh die rechtliche Möglichkeit zur Führung eines derartigen Gegenbeweises offensteht. Hat sie dies - aus welchen Gründen immer - unterlassen, so entsteht die Steuerschuld erst dann, wenn der begünstigte Zweck aufgegeben wird oder wenn seit dem Erwerbsvorgang acht Jahre verstrichen sind, ohne daß das Grundstück für den begünstigten Zweck verwendet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160024.X03

Im RIS seit

23.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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