RS Vwgh 1989/2/23 86/06/0263

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Liegen voneinander inhaltlich abweichende Pläne und mündliche Erklärungen des Bauwerbers vor, hat die Behörde auf eine eindeutige Klarstellung (zB durch Richtigstellung der Pläne) zu bestehen, widrigenfalls ein Verfahrensmangel vorliegt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Begründung Begründungsmangel Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986060263.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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