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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegen voneinander inhaltlich abweichende Pläne und mündliche Erklärungen des Bauwerbers vor, hat die Behörde auf eine eindeutige Klarstellung (zB durch Richtigstellung der Pläne) zu bestehen, widrigenfalls ein Verfahrensmangel vorliegt.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Begründung Begründungsmangel Planung Widmung BauRallg3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986060263.X04Im RIS seit
11.07.2001