RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 389;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0008 E 26. Jänner 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Rückerstattung von GrEStG kann nicht auf den Umstand gestützt werden, daß nach Vorschreibungen und Entrichtung der GrESt mit dem Bau einer Arbeiterwohnstätte begonnen worden sei und damit die bereits rechskräftige Vorschreibung der GrESt zu Unrecht erfolgt sei. Dem steht die Rechtskraft des GrESt-Bescheides gegenüber. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Behörde grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet ist, auf Abgabenbefreiungen zu achten (Hinweis E 21.2.1985, 84/16/0027). Eine Rückzahlung iSd § 239 BAO ist mangels Gutachtens und magels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 GrEStG nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160024.X02

Im RIS seit

23.02.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten