Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Wenn während einer mündlichen Verhandlung materielle auf Vorgaben eines zwar schon beschlossenen, daher noch nicht rechtswirksamen Bebauungsplanes und einer ebenfalls noch nicht rechtskräftigen Bauplatzerklärung eingegangen wird, können durch die formelle Änderung der Rechtslage durch die in der Folge eingetretene Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes keine neuen Einwendungen entstehen, weshalb von der Wirkung der Präklusion alle bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgebrachten Einwendungen erfolgt sind (Hinweis auf E vom 27.6.1979, 2433/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060006.X01Im RIS seit
21.08.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019