RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 421;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0165 E VS 2. April 1984 VwSlg 5876 F/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Erwerbsvorgang ist iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 nicht rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar - was die Vertragsfreiheit des Schuldrechtes erlaubt - der Form nach aufgehoben, die durch diesen Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber verbleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie) Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes auf eine vom Käufer ausgewählte dritte Person zu vom Käufer bestimmten Bedingungen und Preisen, ohne daß der Verkäufer in irgendeiner Weise sein früheres Verfügungsrecht über das Grundstück zurückerlangt, ist der frühere Kaufvertrag über seine formale Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160187.X01

Im RIS seit

24.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten