RS Vwgh 1989/2/23 88/06/0021

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §8a Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine rechtskräftige Widmungsbewilligung stellt keinesfalls einen für die Zukunft unabänderlichen Bescheid dar. Der Grundeigentümer (mit seiner Zustimmung auch jeder andere) kann eine Änderung der bewilligten Widmung im Rahmen der maßgebenden Vorschriften (insbesondere ROG und BauO) beantragen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060021.X01

Im RIS seit

09.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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