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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine rechtskräftige Widmungsbewilligung stellt keinesfalls einen für die Zukunft unabänderlichen Bescheid dar. Der Grundeigentümer (mit seiner Zustimmung auch jeder andere) kann eine Änderung der bewilligten Widmung im Rahmen der maßgebenden Vorschriften (insbesondere ROG und BauO) beantragen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060021.X01Im RIS seit
09.11.2006