RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §7;
GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP11;
GGG 1984 TP9;
GJGebG 1962 §1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 286;

Rechtssatz

Die Gebührenpflicht nach dem GGG knüpft ebenso wie nach dem GJGebG bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Hinweis E 27.10.1988, 87/16/0083).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160117.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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