RS Vwgh 1989/2/23 87/06/0006

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Veröffentlicht am 23.02.1989
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0650/51 E 26. Februar 1952 VwSlg 2459 A/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG kann nur dann eintreten, wenn - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - Identität zwischen dem Gegenstand der abgeführten Verhandlung und dem in der Kundmachung angeführten Gegenstand besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060006.X02

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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