RS Vwgh 1989/2/23 88/16/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1989
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11;
GrEStG 1955 §6 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 417;

Rechtssatz

Der Wert der Gegenleistung bemißt sich nach dem Wert der (Gesamtabfindung) Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters zuzüglich des Wertes der Gesellschaftsschulden und des Wertes des bisherigen Gesellschaftsanteiles des Übernehmenden Gesellschafters, wobei der der Vermögensbeteiligung des Übernehmers entsprechende Teil der Gegenleistung nach § 6 Abs 2 GrEStG 1955 steuerfrei bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160105.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten