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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0046 E 16. Oktober 1986 RS 2Stammrechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 4 Vlbg BauG ist über Einwendungen von Nachbarn nur abzusprechen, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Dies kann für die Frage der "rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche" nicht zutreffen. Dem Anrainer, welcher ausschließlich eine Verletzung von Servitutsrechten betreffend ein umstrittenes Fahrtrecht geltend macht, wäre bei richtiger Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gar keine Parteistellung zugekommen (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060191.X01Im RIS seit
10.11.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009