RS Vwgh 1989/2/24 89/11/0018

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Veröffentlicht am 24.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0149 E 14. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an seiner Rechtsprechung, wonach im Fall der Feststellung der Nichteignung des Besitzers einer Lenkerberechtigung durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die betreffende Person vom Lenken eines Kfz auszuschließen ist, fest.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110018.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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