RS Vwgh 1989/2/24 89/11/0016

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Veröffentlicht am 24.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
KFG 1967 §125;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben einer Behörde "mitgeteilt", dass einem Ansuchen auf Bestellung zum Sachverständigen gemäß § 125 KFG aus bestimmten Gründen "nicht stattgegeben wird", so liegt kein Bescheid vor. Die Erledigung stellt sich vielmehr als formlose Beantwortung des Ansuchers dar. In einem solchen Fall ist aber die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell (Hinweis B VS 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110016.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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