RS Vwgh 1989/2/24 89/11/0041

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Veröffentlicht am 24.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Säumnis einer Beh ist dann nicht ausschließlich von ihr verschuldet, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet hat, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt hat. (Hinweis auf VfGH 2.3.1985, B 248/83, B 431/83, B 571/83; VfSlg 10375/1985, E v. 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1769)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110041.X01

Im RIS seit

03.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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