Index
64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs8;Rechtssatz
Wird ein zum Volksschullehrer befähigter und ernannter Landeslehrer, der bisher über seinen Wunsch nur als Schwimmlehrer tätig war, von einer Hauptschule (als Stammschule) an eine Volksschule versetzt, um dadurch seine uneingeschränkte Verwendung als Klassenlehrer an Volksschulen zu ermöglichen, so besteht daran ein dienstliches Interesse, das durch allfällige Erwägungen der Zweckmäßigkeit den Lehrer weiterhin nur als Schwimmlehrer zu verwenden (besondere Kenntnisse und Erfahrungen, bisherige Nichtverwendung als Volksschullehrer) nicht in Frage gestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120073.X02Im RIS seit
27.06.2006