RS Vwgh 1989/2/27 88/10/0120

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wenn zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die Strafverfügung nicht bewilligt war, handelt die Berufungsbehörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X04

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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