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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn zur Zeit der Erlassung des Zurückweisungsbescheides auch die begehrte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens gegen die Strafverfügung nicht bewilligt war, handelt die Berufungsbehörde ohne Rechtsirrtum, wenn sie in ihrer Berufungsentscheidung die Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch die erste Instanz bestätigt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X04Im RIS seit
24.01.2007