Wird rechtskräftig festgestellt, dass einem Beamten eine Pflegedienstzulage nach § 30 b GehG gebühre, so erwächst ihm daraus - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Rechtslage - das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage auf die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ausgeübten Verwendung; eine Einstellung der Pflegedienstzulage ist demgemäß als Abänderung des rechtskräftigen Bescheides nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 Abs 1 DVG zulässig.