RS VwGH Erkenntnis 1989/02/27 88/12/0209

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Veröffentlicht am 27.02.1989
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Rechtssatz

Wird rechtskräftig festgestellt, dass einem Beamten eine Pflegedienstzulage nach § 30 b GehG gebühre, so erwächst ihm daraus - unabhängig von der materiellen Richtigkeit der getroffenen Feststellung - bei unveränderter Rechtslage - das Recht auf die zugesprochene Pflegedienstzulage auf die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ausgeübten Verwendung; eine Einstellung der Pflegedienstzulage ist demgemäß als Abänderung des rechtskräftigen Bescheides nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 Abs 1 DVG zulässig.

Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Im RIS seit
23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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