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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a;Rechtssatz
Bei § 39 a AVG handelt es sich um eine Vorschr die das Verfahren und nicht die Wirksamkeit einer Bescheiderlassung durch Zustellung betrifft. Das Fehlen deutscher Sprachkenntnisse beim Besch hindert die Erlassung der Strafverfügung (ohne beigefügter Übersetzung) und den Lauf der Einspruchsfrist nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100120.X02Im RIS seit
24.01.2007